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Geldwäschegesetz vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822)

 

Unter Geldwäsche versteht man die systematische Tarnung und geschickte Verschleierung von Vermögenswerten durch finanzielle Transaktionen. Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt insbesondere von Banken bei Zahlung von mehr als 15.000,00 Euro, die Personalien des Einzahlers festzustellen und verdächtige Transaktionen der Polizei zu melden.

Auch Immobilienmakler sind nach § 2 Nr. 10 GwG verpflichtet das GwG einzuhalten. Beträgt der Transaktionswert mehr als 15.000 Euro muss der Immobilienmakler seinen Vertragspartner identifizieren.

Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Immobilienmakler gem. § 4 Abs. 3 GwG folgende Angaben zu erheben:

1.

Bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

2.

Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform,   Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

 

Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:

1.

Bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

2.

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.